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Vom Thing zum Amtsgericht

 

von Hans Bayer, Direktor des Amtsgerichts i. R.

Die Gerichtsbarkeit in Weinheim

Vor rund 2000 Jahren herrschten die Römer in Weinheim. Hier war kein römisches Dorf. Es gab aber an verschiedenen Stellen z.B. in den Gewannen Rosenbrunnen, Römerloch, Seelacker und Steinbächer villae rusticae. Das waren römische Gutshöfe mit großen Landgütern, in denen Ackerbau und Viehzucht, wahrscheinlich auch Weinbau betrieben und landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf erzeugt wurden. Diese Villen standen mindestens bis zum Fall des obergermanischen Limes durch die Alemannen 260 n.Chr. Man kann sich vorstellen, dass im Umkreis dieser Villen auch Straftaten begangen wurden wie Diebstahl, Körperverletzung, Sittlichkeitsdelikte, Tötungsdelikte und Rechtsstreite geführt wurden. Das zuständige Gericht war in Ladenburg in der Basilika. Ladenburg hatte ab etwa 100 n.Chr. eine zivile Verwaltung, eine Civitas. In den Civitates gab es die eigene kommunale Selbstverwaltung. Einer Civitas stand der jährlich neu zu wählende Magistrat vor. Dieser bestand in der Regel aus 2 Ädilen als Verwaltungsbeamte und Polizei und zwei duoviri iure dicundo als Finanzverwalter und Richter. Die Gerichtsbarkeit wurde von Richtern ausgeübt, die von Liktoren begleitet waren. Liktoren waren Amtsdiener als Begleiter, Träger der Faszes (Rutenbündel mit Beil).

Wir wissen, dass das Römische Reich gut organisiert war. Es war die erfolgreichste Veranstaltung in der Geschichte der Menschheit. Der Erfolg ist u.a. darauf zurückzuführen, dass Rom ein vorbildliches und hervorragendes Rechtssystem hatte.

Dem römischen Südwestdeutschland war keine lange Dauer beschert. In den Jahren 259/60 durchbrachen die Alemannen endgültig den Limes. Die Römer zogen sich auf linksrheinisches Gebiet zurück. Die traditionelle römische Verwaltung rechts des Rheins löste sich auf. Die gallorömische Bevölkerung, soweit sie im Land verblieben war, wurde unterworfen. An die Stelle der Römer traten die Alemannen als Herren. Über das halbe Jahrtausend, das dem Sturz der rechtsrheinischen Römerherrschaft folgte, wissen wir nur wenig.

Der Sieg Chlodwigs (482-511) veränderte die politische Landschaft im Südwesten Deutschlands. Die Franken dehnten ihre Herrschaft nach Süden aus und drängten die Alemannen weiter zurück.

In der fränkischen Zeit wurde das Dorf Winenheim gegründet.

Das oberste Organ bei den Franken war die Landgemeinde (Thing), die in regelmäßigen Abständen zusammentrat. Beim Thing konnte man auch Klage führen und Gefahr für Leib und Leben anhängig machen. Die Landgemeinde (Thing) war auch Gericht und entschied über Kultfrevel, Landesverrat, Kriegsverbrechen und Taten ehrloser Gesinnung. Sie stieß den Täter aus der Gemeinschaft aus („Friedlosigkeit“), sprach das Todesurteil aus und bestimmte die Art der Vollstreckung. Das Gericht setzte sich aus der Versammlung aller waffenfähigen Männer zusammen. Es trat dreimal im Jahr ungeboten zusammen d.h. alle Adligen, Bürger oder Dörfl er hatten die Pfl icht, ohne Aufforderung zu diesen Terminen bei ihren speziellen Gerichten zu erscheinen. Daneben gab es noch sechsmal im Jahr gebotene Gerichtstage, zu denen die Adligen, Bürger oder Dörfl er aufgerufen werden mussten. Die Gerichtsverhandlungen, die nie an Feiertagen stattfi nden durften, währten von Sonnenaufgang bis zum Mittag. Den Vorsitz hatte ein Richter. Symbolisch wurde bei der Verkündung des Urteils der Richterstab zerbrochen und die Stücke vor die Füße des Angeklagten geworfen. Der Richter hatte auch auf die Vollstreckung des Urteils zu achten. Das Gerichtsverfahren und der Strafvollzug waren öffentlich. Eine Thingstätte oder Dingplatz des Lobdengaus, zu dem Weinheim gehörte, ist uns etwa ab dem 10. Jahrhundert in Ladenburg, Gewann Stalbühl bekannt. Nach der Schenkungsurkunde im Lorscher Codex schenkte Marcharius am 17.Juli 755 der Kirche in Heppenheim seinen Grundbesitz in Weinheim. Karl der Große schenkte 773 die „villa Heppenheim cum silva“, also das Dorf Heppenheim mit der dazu gehörigen Waldmark dem Abt Gundeland. Damit ging Weinheim an das Kloster Lorsch über.

Die Gerichtshoheit kam zum Kloster. Der Abt war Grund- und Gerichtsherr. Die Kirche hatte eigene Gesetze und Gerichte.Die geistlichen Fürsten und Herrscher hatten jedoch keine Blutgerichtsbarkeit (Verhängung von Todesstrafen). Die Geistlichen mussten sich in einem der wichtigsten Rechte der entstehenden Landeshoheit, nämlich der Kapitalgerichtsbarkeit, durch weltliche Fürsten vertreten lassen. Das war die Aufgabe der Vögte (von lat. Advocatus = der Herbeigerufene). Jede kirchliche Einrichtung unterlag zum Schutz ihrer Immunität dem Vogtzwang. Man nannte die Richter, Verwalter, Beschützer und Verteidiger des Klosters Vögte. Anfänglich waren das Angehörige der Familie des Stifters. Später waren es die Pfalzgrafen Möglicherweise gab es in der Zeit, da Weinheim dem Kloster Lorsch unterstand, hier ein örtliches Gericht. Wie weit die Befugnisse dieses Gerichts gingen und wie weit dem Schultheißen unter Mitwirkung der Gerichtsuntertanen die richterliche Tätigkeit überlassen wurde, lässt sich nicht sagen. Da das Kloster Weinheim für wichtig genug hielt, ihm ein Marktrecht und Münzrecht zu verleihen, ist zu vermuten, dass sich hier eine ortspolizeiliche Tätigkeit und ein örtliches Gericht herausbildete. Dass an einem Marktort auch ein Gericht mit weitgehenden Befugnissen vorhanden war, war eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Kaiser Otto III. erteilte Weinheim am 11. Juni 1000 durch kaiserlichen Machtspruch mit Urkunde das Marktrecht. Der Marktverkehr brachte laut Urkunde auch die Weiterbildung des Rechts durch weiteren Ausbau des Königsfriedens. Alle Besucher des Marktes „sollen des allgemeinen Friedens teilhaftig sein“. Jeder, der in Weinheim den Marktfrieden störte, verfi el dem Königsbann. Schließlich dehnte sich auch der Friede auf alle dauernden Bewohner Weinheims aus und wurde auch außerhalb der Marktzeit dem Orte gewährt. Außerdem wurden die Rechte Dritter zugunsten dieses Marktrechts beseitigt, um jede Störung des Marktverkehrs zu verhindern. Diese Sonderrechte unserer Marktsiedlung entwickelten sich langsam zu einem geschlossenen Recht, zum Stadtgericht. Das Gericht konnte indessen nur ein Untergericht gewesen sein und es ist offen, wo die höhere Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde. Vielleicht war das der Dingplatz auf dem Stalbühl bei Ladenburg, möglicherweise auch der Dingplatz bei Heppenheim. Nach der Aufhebung des Klosters Lorsch 1232 standen auf der einen Seite die Pfalzgrafen als ehemalige Lorscher Schirmvögte und auf der anderen Seite der Erzbischof und spätere Kurfürst von Mainz, der die Rechte des alten Klosters Lorsch für sich beanspruchte. Es kam zu Feindseligkeiten zwischen Kurmainz und Kurpfalz, und es entstand die Weinheimer Neustadt, die 1264 zum ersten Mal genannt wird. Der neuen Siedlung wurden zugleich die Stadtrechte verliehen. 24 Jahre später hatte der Pfalzgraf die Altstadt an der Weschnitz als Lehen vom Erzbischof von Mainz inne. Die jeweiligen Pfalzgrafen hatten die hohe Gerichtsgewalt über die ihnen unterstehende Bevölkerung. Die Ausübung der öffentlichen Gewalt war das Vorrecht des Pfalzgrafen/ Kurfürsten als Inhaber von Herrschaftsrechten. Die Bevölkerung war ihm nach dem Landrecht unterworfen. 1225 wurde der Pfalzgraf vom Bischof von Worms mit Heidelberg - Burg, Stadt, Grafschaft und der Gerichtsstätte Stalbühl (mhd. stal = eingezäunter, zeitweise überdachter Bezirk) belehnt, die in Ladenburgunweit der Bergstraße an der Grenze von Schriesheim und Leutershausen gelegen ist (am alten Weinheimer Weg). Damit ging das Gericht endgültig an die späteren Pfälzer Kurfürsten über.

Das Ding ahd. Thing war die Grundlage öffentlichen Lebens, und zwar auf lokaler Ebene im Bereich einer Grundherrschaft oder Pfarrei und auf Grafschaftsebene über Angelegenheiten des Gaues. Dinge oder mahal, (mal lat. Mallus oder placitum) waren festliegende Gerichtstage, die unter freiem Himmel an markanten Orten abgehalten wurden, an Quellen, Baumgruppen oder „Mal“-bäumen, bevorzugt Eichen oder Linden (Gerichts- oder Dorfl inde). Alle Freien waren zur Teilnahme verpfl ichtet, deshalb ungebotenes Ding. Zu Sondersitzungen, einem gebotenen Ding oder Kaufgericht waren wegen der dann zu zahlenden Gebühren nur die Schöffen und Betroffene verpfl ichtet. (Erst im hohen Mittelalter kam es als Ersatz für das untergehende Grafschaftsgericht zur Zent als Gerichtsbezirk, an deren Spitze der Zentgraf stand bzw. zum Stadtgericht mit dem Schultheiß als Vorsitzenden).

Die Versammlung vollzog sich nach festen Regeln. Für die Richter gab es auf dem Dingplatz Sitze, von denen dem Gaugrafen der höchste zustand. Er saß mit dem Rücken gegen Westen, das Haupt bedeckt, in der Hand den Stab. Zu beiden Seiten saßen die Urteiler oder Beisitzer des Gerichts, rechter Hand vom Gaugrafen stand der Kläger, zur Linken der Beklagte. Hinter dem Kläger und dem Beklagten standen im Halbkreis die Dingpfl ichtigen, also Adlige und Freie, welche ungeboten, also unaufgefordert zu erscheinen hatten. Die freien Männer des Gaues verliehen dem Urteil Gültigkeit, indem sie ihm ihren Beifall gaben. Sie überwachten aber auch den Richter, ob er rechtmäßig geurteilt hatte oder missbräuchlich. Ein solches Urteil konnten sie aufheben. Karl der Große führte ein festes Richterkollegium, die Rachinburgen oder scabini - Schöffen - ein. Die Dingpfl ichtigen bildeten von nun an die Öffentlichkeit. Während ursprünglich der Pfalzgraf selbst den Gerichtsvorsitz innehatte, setzte er später hierfür ernannte Richter ein. In den Städten setzte der Pfalzgraf/Kurfürst einen Schultheiß ein. Diesem hat der Landesfürst in der Stadt die Verwaltung und das Gerichtswesen überlassen Der Schultheiß (lateinisch scultetus) war schon in der Karolingerzeit ein herrschaftlicher Amtsträger, der den meist hörigen Hintersassen ihre „Schulden = Verpfl ichtungen heißt“. Dieser hatte in erster Linie Befehle und Anordnungen des Staates weiterzuleiten, zu überwachen und durchzuführen. Er fungierte also praktisch als Vertreter des Fürsten. Er nahm Klagen entgegen, führte den Vorsitz im Stadtgericht, war bei den Ratssitzungen anwesend oder fungierte als Vertreter der Obrigkeit in Zunftangelegenheiten.

Die Weinheimer Bürger wählten aus ihrer Mitte 12 (vorübergehend 8) Ratsverwandte, die dann von der Landesherrschaft ernannt wurden. Die Ratsverwandten waren gleichzeitig Schöffen ( lat. scabinus, Rechtsschöpfer, Rechtsfi nder) des Stadtgerichts. Ratsverwandter ist der damalige Ausdruck für Stadtrat. „Ein ehrbarer Rat“ setzte sich aus 12 Mitgliedern (vorübergehend 8) zusammen, die ein bis zweimal pro Woche zur Rats- oder Gerichtssitzung tagten. Aus ihrem Kreis wurde für jedes Jahr der Ratsbürgermeister gewählt. Alle Ämter waren Ehrenämter. Der einzige Beamte war der Ratschreiber, der von der Landesregierung ernannt wurde und der Rechtskenntnisse haben musste. Die Schöffen waren als Urteiler oft überfordert. Sie konnten die zunehmende soziale und wirtschaftliche Differenzierung des ausgehenden Mittelalters und die verschiedenen Lebensbereiche nicht mehr überblicken. Die daraus entstehende Unsicherheit schlug sich darin nieder, dass sie um Rechtsbelehrung beim Oberhof in Heidelberg nachsuchten oder die Akten an die Heidelberger juristische Fakultät mit der Bitte um Rechtsbelehrung übersandten. Der Schultheiß bildete mit den Schöffen das Stadtgericht, das die genossenschaftliche Rechtsform der Gemeinde bewahrte. (Das Schöffenkollegium und der Rat verwalteten auch zusammen mit dem Schultheiß die Stadt, Schöffenkollegium und Rat waren also identisch, so dass es hier keine zwei städtische Organe der Selbstverwaltung gab). Das war die Gerichtsbarkeit unterhalb des Hofgerichts. Das Stadtgericht unterstand nicht dem Zentgrafen, zu dessen Gerichtsbarkeit sonst die Bergstraße gehörte, sondern direkt dem Oberamt Heidelberg. Jeder Weinheimer Bürger durfte vor kein Landgericht oder königliches Hofgericht geladen werden, sondern wurde in allen Dingen vom Schultheiß und Rat der Stadt (Schöffen) gerichtet. Die Stadt selbst stand unter dem persönlichen Gericht des Kurfürsten. Weinheim hatte zeitweilig eigenen Blutbann d.h. das Stadtgericht konnte Todesurteile fällen.

Das Stadtgericht der Stadt Weinheim tagte im Rathaus. Ab dem 12. Jahrhundert sind in Deutschland die Rathäuser entstanden. Sie waren Versammlungsort, Sitz der Verwaltung, der Rechtsprechung und des Strafvollzugs. In manchen Städten gab es auch die so genannte Gerichtslaube im Rathaus. Das erste nachweisbare Rathaus in Weinheim stand am oberen Ende des Marktplatzes, quer vor dem Klostergebäude und schloss den Marktplatz mit dem Roten Turm in der Nordwest-Ecke ab. Neben dem heutigen rechten Treppenaufgang zur Laurentiuskirche ist eine Sandsteintafel in die Mauer eingelassen, die auf Bürgermeister Peter Knappenschneider hinweist, in dessen Amtszeit das Fachwerkhaus im Jahre 1472 erbaut wurde.

Die Ratssitzungen und Gerichtsverhandlungen fanden im Bürgersaal statt. Später tagte das Weinheimer Stadtgericht im heutigen Alten Rathaus, das im Jahre 1557 zunächst als Kaufhaus errichtet wurde und in das die Stadtverwaltung nach dem Abbruch des alten Rathauses 1751 einzog. Die Stadt Weinheim hatte mit der Erlangung der Stadtrechte also eine Aufgabe auf dem Gebiet der Rechtspflege.

Eine Urkunde, die darüber Aussagen macht, ist der Privilegienbrief des Pfalzgrafen Ruprecht I. aus dem Jahre 1347. Darin wird ausgeführt, dass die Stadt Weinheim wie zur Zeit seines Vaters Rudolf I. und älterer Vorfahren das Recht habe, Frevel jeder Art, selbst Verbrechen vor das Stadtgericht zu ziehen und Strafen dafür festzusetzen. Jedoch sollte dem Pfalzgrafen die Entscheidung über das Leben und Gut eines zum Tode Verurteilten zustehen. Im Privilegienbrief wird außerdem für die Alt- und die Neustadt Weinheims ein gemeinsames Stadtgericht festgesetzt, das unter dem Vorsitz des Stadtschultheißen der Neustadt stehen sollte. Beisitzer (Gerichtsschöffen) sollten je ein Adliger und Bürger der Alt- und Neustadt sein. Es war weiter festgelegt, dass, wenn sie „darumb irre“ würden, die Bürger ihr Recht beim Hofgericht in Heidelberg suchen könnten. Hierbei handelte es sich um die Anfechtungsmöglichkeit und den Hinweis auf die oberste Instanz. Alle Rechtsprechung erster Instanz fand in Weinheim statt. Das Gericht tagte in der Regel alle 14 Tage. Ihm war sogar der Blutbann (Todesstrafe) übertragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die vom Weinheimer Stadtgericht verhängte Todesstrafe der Bestätigung durch den Pfalzgrafen bedurfte.

Der Prozess lief nach folgenden Regeln ab: Nach der Eröffnung der Gerichtsverhandlung folgte die Verlesung der Anklage durch den Schultheiß. Daran schloss sich das Verhör des Beklagten und der Zeugen durch den Vorsitzenden an. Nach beendetem Verhör gaben die Ratsmitglieder dem Schultheißen ihre „vota“ bekannt. Danach verkündete der Schultheiß das Urteil, das auf der Grundlage der abgegebenen Voten gebildet wurde.

Im 18. Jahrhundert verschlechterten sich die Verhältnisse am Weinheimer Stadtgericht. Früher, als das Gericht noch dem Rat allein zustand, waren von diesem regelmäßige Gerichtstage abgehalten worden. Das hatte nun aufgehört und ein Regierungsbefehl vom Jahre 1719, künftig wieder jeden Monat einen ordentlichen Gerichtstag zu halten, blieb ohne Erfolg. Der Schultheiß kam einfach in die gewöhnliche Ratssitzung und erledigte mit den gerade anwesenden Ratsmitgliedern ohne weiteres auch die gerichtlichen Sachen. In bunter Reihe wurden die Beschlüsse gefasst über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Vormundschaftssachen, Güterarrest, Abfassung von Testamenten, über Polizeistrafen und über Angelegenheiten der städtischen Verwaltung. Dass bei diesem Vorgehen wenig Gewähr für eine gerechte Justiz gegeben war, liegt auf der Hand. Gegen die Urteile des Stadtgerichts wurde häufi g Berufung zum Hofgericht eingelegt. Dieses war allerdings auch in einer Verfassung, die wenig Vertrauen einfl ößen konnte.

Als Erinnerung an den einst der Stadt zustehenden Blutbann, blieb lange der Galgen stehen. Der Galgen stand außerhalb der Stadt etwa in Höhe der heutigen Bahnüberführung „OEG-Brücke“ in der Nähe des Hauptbahnhofs. Der Ort, auf dem der Galgen stand, hieß das Hochgericht. Das war die übliche Bezeichnung für den Ort, an dem die Hinrichtung stattfand durch Erhängen (Galgen) oder durch Köpfen mit dem Richtschwert (Schafott). Die Gewannbezeichnung hieß Freitag (Freidig). Das ist ein Hinweis auf das so genannte Freigeding, d.h. Gerichtsplatz. Im Volksmund wurde der Ort Galgenbuckel genannt. Anfang des 19. Jahrhunderts wurde der Galgen, nachdem er baufällig geworden und seine Bedeutung verloren hatte, endgültig abgerissen. Die Markgrafschaft Baden trat 1802/03 die politische Nachfolge der rechtsrheinischen Kurpfalz an. Damit wurde auch Weinheim badisch.

Für die Stadt Weinheim bedeutete das eine Zeitenwende von unerhörtem Ausmaß. Es bahnte sich der Übergang vom Obrigkeitsstaat zum freiheitlich geordneten Staatswesen an. Moderne Kodifi kationen banden die Richter streng an das Gesetz (nulla poena sine lege). Die badische Verfassung von 1818 hob hervor, dass in „Kriminalfällen niemand dem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe“. Damit war der Begriff des „gesetzlichen Richters“ geboren. Mit dem Begriff des „gesetzlichen Richters“ ist jener der „Unabhängigkeit der Gerichte“ eng verknüpft. Für die Gerichtsbarkeit waren in Baden die durch das erste Organisationsedikt vom 4.2.1803 geschaffenen Hofgerichte und das Oberhofgericht neben den so genannten Ämtern tätig. Erstinstanzliche Gerichte waren also die Ämter und zweitinstanzliche Gerichte die vier Hofgerichte in Baden. Das Oberhofgericht hatte zunächst seinen Sitz in Bruchsal und seit 1810 in Mannheim.

In Weinheim war das erstinstanzliche Strafgericht im 1710 errichteten ehemaligen Deutschordenshaus, das 100 Jahre später zum Amtshaus geworden ist. (Seit 1939 ist hier das Museum untergebracht). Das Amt Weinheim unterstand dem Großherzoglichen Badischen Hofgericht des Unterrheinkreises in Mannheim. Die Ämter blieben in Baden als erstinstanzliche Gerichte mit der Zuständigkeit in Straf- und Zivilsachen bis zum 1.9.1857 bestehen. Dieses Datum ist die Geburtsstunde der Amtsgerichte. Zunächst wurden in Baden 57 Amtsgerichte geschaffen. Bis zum Jahre 1928 wurde die Zahl auf 60 erhöht. Das als erste Instanz in Weinheim geschaffene Amtsgericht unterstand zunächst noch dem weiterhin bestehenden Hofgericht Mannheim. Dieses wurde 1879 in das Landgericht Mannheim umgewandelt. Anstelle des bisherigen Oberhofgerichts erfolgte aufgrund des badischen Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 3.3.1879 die Errichtung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe. Das Amtsgericht war zunächst in zwei Gebäuden in der Roten Turmstraße (heute: Rechnungsamt des evangelischen Kirchenbezirks Ladenburg-Weinheim) und dem Haus unterhalb des früheren Amtsgefängnisses untergebracht. 1900-1903 wurde das heutige Amtsgerichtsgebäude in der Bürgermeister- Ehret- Straße gebaut.

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