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I. Testamentshinterlegung (sog. besondere amtliche Verwahrung)

1. Welche Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden?
Vor einem Notar errichtete notarielle Testamente oder Erbverträge werden stets bei dem Nachlassgericht verwahrt. Selbst errichtete eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente auf Ihren Antrag
2. Wie reiche ich ein Testament beim Nachlassgericht ein?
Per Post oder persönlichen Einwurf in den Hausbriefkasten.
Benötigt werden:
- Ein Antrag: beispielsweise so: "Ich/Wir bitten um Hinterlegung meines/unseres Testaments vom ... "
- Kopie(n) des/der Personalausweise - jeweils Vor- und Rückseite
Kopie(n) der Geburtsurkunde(n)
3. Was kostet die Hinterlegung?
Es fällt eine einmalige Gerichtsgebühr in Höhe von 75,00 Euro an und für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer fällt noch eine Gebühr in Höhe von 15,50 Euro für jede testierende Person an. Die Kostenrechnung erhalten Sie per Post, d.h. Sie müssen die Kosten nicht vor Ort bezahlen.

II. Testamentsrücknahme

1. Wer kann ein Testament aus der Verwahrung zurücknehmen?
Nur die testierende geschäftsfähige Person höchstpersönlich, bei einem gemeinschaftlichen Testament beide Testierer gemeinsam. Hierzu ist ein Termin erforderlich.
Eine Stellvertretung im Termin durch z.B. Vorsorgevollmacht ist nicht möglich.

2. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?
Durch schriftlichen Antrag oder per E-Mail an nachlass@agweinheim.justiz.bwl.de 
Dieser kann beispielsweise wie folgt formuliert sein: "Ich/Wir bitten um Herausgabe meines/unseres Testaments."

3. Was kostet die Rücknahme?
Es fallen keine Gebühren für die Rücknahme an.

Bei Rückfrage, die Testamentsabteilung betreffend, erreichen Sie die Kolleginnen unter den Telefonnummern 06201/982 266 oder 270.

III. Testamentsablieferung

1. Warum muss ich ein Testament abliefern?
"Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern." § 2259 BGB

2. Was ist ein Testament?
Sämtliche Schriftstücke mit Testamentscharakter, in der die/ der Verstorbene Regelungen über ihr / sein Vermögen für den Todesfall getroffen hat.

3. Wie kann ich das Testament abliefern?
Durch Übersendung des Testaments im Original per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten. Es ist unbedingt eine Fotokopie der Sterbeurkunde des Erblassers beizufügen.

4. Was ist noch zu beachten?
Geben Sie auch immer die Namen und Anschriften aller Beteiligten, soweit bekannt, mit der Übersendung an.

IV. Testamentseröffnung

1. Was ist die Testamentseröffnung?
"Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen." (§ 348 FamFG). Die Testamentseröffnung erfasst auch Erbverträge. Mehrere Testamente werden nach Möglichkeit zusammen eröffnet.

2. Wer erhält die Testamentseröffnung?
Alle im Testament genannten Personen, insbesondere: Testamentarische Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, die durch das Testament ausgeschlossenen gesetzlichen Erben und pflichtteilsberechtigte Personen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung per Post. Es findet kein Termin zur Bekanntgabe des Testaments statt.

3. Was kostet die Testamentseröffnung?
Es fällt pro Testamentseröffnung eine Gebühr von 100,00 Euro den Erben an.

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