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Vormundschaft
Rechtliche Stellung des Vormunds:
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Das Amt des Vormunds ist ein Ehrenamt. Der Vormund wird durch das Familiengericht verpflichtet und steht unter der Aufsicht des Familiengerichts.
Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
Er hat dem Familiengericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu berichten und über das Vermögen des Mündels Rechnung zu legen.
Besondere Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.
Hinweis
Die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts, Zimmer 16 im 1.Obergeschoss, ist Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr geöffnet.
Eine anderweitige Terminvereinbarung ist unter der Telefonnummer 06201/982239 möglich.